Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefälligkeitsfahrt
Gefälligkeitsfahrt,die unentgeltl. Beförderung von Personen mittels eines Kfz aus Gefälligkeit. Erleidet der mitfahrende Insasse bei einem Unfall einen Schaden, kommen wegen der Unentgeltlichkeit Ansprüche gegen den Halter oder Fahrer aus § 8 a StVG nicht infrage. Ansprüche können sich aber aus Beförderungsvertrag oder unerlaubter Handlung ergeben. Ein Haftungsausschluss ist ausdrücklich zu vereinbaren, kann aber auch als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Umstände des Einzelfalles einen solchen Schluss zulassen, z. B. bei offensichtl. Mängeln des Kfz oder der Fahrtauglichkeit des Fahrers.
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