Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefälligkeitsakzept
Gefälligkeitsakzept,Recht: vom Bezogenen aus Gefälligkeit gegen den Aussteller unterzeichneter (»akzeptierter«) Wechsel, dem keine Schuldverbindlichkeit zugrunde liegt. Der Akzeptant haftet voll für den Wechsel (nicht gegenüber dem Aussteller).
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