Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung,Haftung für Schäden, die ohne Verschulden des Haftpflichtigen eingetreten sind. Grundsätzlich besteht eine Schadenersatzpflicht nur für verschuldete Schäden. In bestimmten Fällen knüpft das Ges. jedoch an die von der bloßen Inbetriebnahme einer erlaubten Sache oder Einrichtung ausgehende Gefährdung eine Haftung (z. B. Haftung des Halters eines Kfz, der Eisenbahn oder des Tierhalters). Der Halter ist für bei dem Betrieb der Sache oder Einrichtung entstehende Schäden verantwortlich, ohne dass ihm der Geschädigte ein Verschulden nachweisen muss. Die oft summenmäßig begrenzte Haftung ist i. d. R. ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. (Produkthaftung)
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