Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefährdungsdelikt
Gefährdungsdelikt,strafrechtlich im Unterschied zum Verletzungsdelikt ein Delikt, dessen Verwirklichung nur die bloße Gefährdung des geschützten Rechtsguts voraussetzt. Beim konkreten G. (z. B. bei der Straßenverkehrsgefährdung) muss im konkreten Einzelfall eine tatsächl. Gefährdung eingetreten sein. Beim abstrakten G. genügt die Schaffung der Gefahrenlage, z. B. bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
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