Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefangenenbefreiung
Gefangenenbefreiung, Straftatbestand nach § 120 StGB. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; ist der Täter ein Amtsträger, so kann die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht werden. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen ist nicht strafbar, aber nach § 121 StGB die Zusammenrottung von Gefangenen zu einem gewaltsamen Ausbruch (Meuterei). - Ähnl. Regelungen enthalten Art. 310, 311 des schweizer. StGB und § 300 des österr. StGB.
Gefangenenbefreiung, Straftatbestand nach § 120 StGB. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; ist der Täter ein Amtsträger, so kann die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht werden. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen ist nicht strafbar, aber nach § 121 StGB die Zusammenrottung von Gefangenen zu einem gewaltsamen Ausbruch (Meuterei). - Ähnl. Regelungen enthalten Art. 310, 311 des schweizer. StGB und § 300 des österr. StGB.