Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gefahr
Gefahr [mhd. gevāre »Hinterhalt«], Recht: Begriff, der im Zivilrecht im Rahmen der Risikoverteilung bei gegenseitigen Verträgen, bes. bei Kauf- und Werkverträgen, eine Rolle spielt. Man unterscheidet: die Sach-G. (Wer trägt unmittelbar den Schaden, der den Vertragsgegenstand zw. Vertragsschluss und Erfüllung trifft?) und die Leistungs-G. (Muss bei Untergang oder Beschädigung der Schuldner die Leistung trotz Untergangs des Leistungsgegenstandes erbringen?). Hiervon ist die Preis-G. (auch Gegenleistungs- oder Vergütungs-G. ) zu unterscheiden (Muss der Gläubiger die Leistung bezahlen, auch wenn sie dem Schuldner schuldlos unmöglich geworden ist?). Die Sach-G. trägt i.d.R. der Eigentümer der Sache, die Leistungs-G. der Gläubiger der Leistung (§ 275 BGB). Die Preis-G. trifft grundsätzlich den Gläubiger der Gegenleistung, doch sind bei bestimmten Verträgen besondere Regelungen zu beachten: Beim Kauf geht mit der Übergabe der Sache an den Käufer die G. über, beim Versendungskauf bereits mit der Auslieferung der Sache an den Transporteur (§§ 323, 446 f. BGB). - Im Verwaltungsrecht meint G. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf erkennbar zu einem Schaden führen könnte. - Im Strafrecht ist »gemeine G.« die tatsächl. G. der Schädigung geschützter Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl von Personen.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Gefahr