Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gebühren
Gebühren,1) allg.: Entgelt für geleistete Dienste von Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren u. a.; die Höhe ist in Gebührenordnungen festgelegt.
2) Finanzwiss.: öffentl. Abgaben, die im Ggs. zu Beiträgen und Steuern als Gegenleistung für die besondere Inanspruchnahme einer öffentl. Leistung oder einer öffentl. Einrichtung erhoben werden. G. sind wie Steuern Zwangsabgaben. Während die Steuerzahlung jedoch keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet, entsteht die G.-Pflicht überhaupt erst durch die freiwillige oder unfreiwillige Inanspruchnahme einer besonderen Amtshandlung (Verwaltungs-G.) oder Benutzung einer besonderen Einrichtung (Benutzungs-G. ). Dagegen setzen Beiträge nicht die tatsächl. Inanspruchnahme voraus. Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgaben-Ges. der Länder sowie G.-Satzungen der Gemeinden.
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