Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Geburt
Geburt(Partus), Vorgang des Ausstoßens der Nachkommen aus dem mütterl. Körper bei lebend gebärenden (viviparen) Tieren und beim Menschen (bei Letzterem auch als Entbindung oder Niederkunft bezeichnet).
Unipare Lebewesen gebären meist nur ein Junges (z. B. Pferd, Rind, Affe, Mensch), multipare bringen mehrere Junge in einem G.-Vorgang zur Welt (z. B. Nagetiere, Katzen, Hunde, Schweine).
Beim Menschen tritt die G. als Abschluss der Schwangerschaft um den 280. Tag nach dem ersten Tag der letzten Menstruation ein (äußerste Grenzen: 236 und 334 Tage). Der G.-Beginn wird durch Hormonwirkung (v. a. Verschiebung des Follikelhormon-Progesteron-Verhältnisses) ausgelöst. Die normale G. wird unterteilt in Eröffnungsperiode: Zeit vom Einsetzen der Wehen bis zur vollständigen Eröffnung des Muttermundes (spätestens dann erfolgt der Blasensprung, das Zerreißen der Eihäute mit Abgang von Fruchtwasser); die durchschnittl. Dauer bei Erstgebärenden beträgt 9 bis 15 Stunden, bei Mehrgebärenden 6 bis 9 Stunden; Austreibungsperiode: beginnt mit dem Einsetzen der Presswehen und endet mit der G. des Kindes; Dauer bei Erstgebärenden 1 bis 2 Stunden, bei Mehrgebärenden 1/2 bis 1 Stunde und weniger; in dieser Periode wird die Gebärmuttertätigkeit durch Mitpressen der Frau (Presswehen) unterstützt; die Dauer der beiden G.-Perioden ist abhängig von der Kraft der Wehen, der Dehnbarkeit der mütterl. Weichteile sowie der Größe und Lage des Kindes; das Neugeborene wird durch Abnabeln von der noch in der Gebärmutter befindl. Plazenta (Mutterkuchen) getrennt; Nachgeburtsperiode: umfasst die Zeit von der G. des Kindes bis zum Ausstoßen der Nach-G. (Plazenta) durch die Nachgeburtswehen und dauert im Durchschnitt 10 bis 20 Minuten.
Rechtliches: Mit der vollendeten G., d. h. mit dem völligen Austritt aus dem Mutterleib und dem Einsetzen der Atmung, beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Nur in einzelnen Beziehungen gehen seine Rechte schon auf die Zeit zurück, als er noch Leibesfrucht war, z. B. im Erbrecht. Der strafrechtl. Schutz gegen Tötung und Verletzung beginnt mit dem Anfang der G. (vorher Schwangerschaftsabbruch). Die G. ist binnen einer Woche dem Standesbeamten anzuzeigen, sie wird in das Geburtenbuch eingetragen.
Literatur:
Kitzinger, S.: Schwangerschaft u. G. A. d. Engl. München 81995.
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