Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster,Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon, die unter bestimmten Voraussetzungen eine dem Patent ähnl. Schutzfähigkeit erlangen können. Das G.-Recht ist im G.-Ges. i. d. F. vom 28. 8. 1986 geregelt. Gebrauchsmusterschutzfähig sind nur solche Gegenstände, die sich in einer bestimmten Raumform verkörpern und eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen; das Neue muss auf einem erfinder. Schritt beruhen. Das G.-Recht ist dem Patentrecht ähnlich: Anmeldung beim Dt. Patentamt in München (Antrag auf Eintragung in die G.-Rolle, Bez. des Schutzanspruchs, Beifügung einer Beschreibung und einer Zeichnung oder eines Modells). Die Eintragung bewirkt, dass allein der Inhaber des G. befugt ist, den Gegenstand des G. gewerblich zu benutzen. Das Recht am G. ist vererblich und übertragbar (Lizenz). Die Schutzdauer des G. beträgt drei Jahre und kann auf zehn Jahre verlängert werden. Streitigkeiten entscheidet das Patentgericht. Das Erstreckungs-Ges. vom 23. 4. 1992 bestimmt, dass sich die am 1. 5. 1992 in den alten Bundesländern bestehenden gewerbl. Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auf die neuen Bundesländer erstrecken. Die gleiche Regelung besteht für die neuen Bundesländer mit Auswirkung auf die alten. - In Österreich gilt das Musterschutz-Ges. von 1990, das als Muster das Vorbild für das Aussehen eines gewerbl. Erzeugnisses definiert. Das schweizer. Ges. über den Muster- und Modellschutz vom 30. 3. 1900/21. 12. 1928 schützt sowohl zwei- (Muster) als auch dreidimensionale Formgebungen (Modelle), die bei der gewerbl. Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen sollen. Internat. ist der Schutz der G. in der Pariser Verbandsübereinkunft geregelt.
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