Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gebrauchsanmaßung
Gebrauchsanmaßung(Gebrauchsdiebstahl), die unberechtigte Benutzung fremder Sachen ohne Zueignungsabsicht. Die G. ist i. Allg. nicht strafbar; eine Ausnahme ist die G. eines öffentl. Pfandleihers an Gegenständen, die er in Pfand genommen hat (§ 290 StGB). Auf Antrag wird die G. an Kfz. und Fahrrädern verfolgt (§ 248 b StGB). - In Österreich ist die G. bei dauernder Sachentziehung und beim unbefugten Gebrauch von Maschinenfahrzeugen strafbar (§§ 135, 136 StGB); in der Schweiz wird sie als »Sachentziehung« auf Antrag bestraft, wenn sie zu einer Schädigung geführt hat (Art. 141 StGB).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Gebrauchsanmaßung