Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gaststätte
Gaststätte(Gasthaus), Unternehmen zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder Beherbergung von Personen. Nach dem G.-Gesetz vom 5. 5. 1970 gehört zum G.-Gewerbe, wer 1) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), 2) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3) Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Unter 1) und 2) fallen Betriebe wie G., Gastwirtschaft, Restaurant, Wirts-, Kaffee-, Speisehäuser, Taverne, aber auch Bars, Kabaretts und Speisewagen; unter 3) Betriebe wie Hotel, Rasthaus, Motel, Fremdenheim, Gasthaus u. Ä. bis zur Herberge und zur Berghütte. Die behördlich für den Betrieb einer G. notwendige Erlaubnis wird von der erforderl. Zuverlässigkeit, lebensmittelrechtl. Kenntnissen, Eignung der Räume u. a. abhängig gemacht und kann in bestimmten Fällen widerrufen werden. Der Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde beherbergt, haftet auch ohne Verschulden für Schäden an eingebrachten Sachen des Gastes (ausgenommen Fahrzeuge). Ähnl. Vorschriften enthalten die österr. Gewerbeordnung (§§ 142 ff.) und die kantonalen Gastwirtschaftsges. der Schweiz. - Im MA. wurden Gasthäuser zuerst von den Klöstern und in Städten durch den Rat (Ratskeller) errichtet. Größere G. entwickelten sich durch den zunehmenden Reiseverkehr, der im 19./20. Jh. zum Bau von Großbetrieben und zu Hotelketten führte.
Gaststätte(Gasthaus), Unternehmen zur gewerbsmäßigen Bewirtung oder Beherbergung von Personen. Nach dem G.-Gesetz vom 5. 5. 1970 gehört zum G.-Gewerbe, wer 1) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), 2) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3) Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb). Unter 1) und 2) fallen Betriebe wie G., Gastwirtschaft, Restaurant, Wirts-, Kaffee-, Speisehäuser, Taverne, aber auch Bars, Kabaretts und Speisewagen; unter 3) Betriebe wie Hotel, Rasthaus, Motel, Fremdenheim, Gasthaus u. Ä. bis zur Herberge und zur Berghütte. Die behördlich für den Betrieb einer G. notwendige Erlaubnis wird von der erforderl. Zuverlässigkeit, lebensmittelrechtl. Kenntnissen, Eignung der Räume u. a. abhängig gemacht und kann in bestimmten Fällen widerrufen werden. Der Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde beherbergt, haftet auch ohne Verschulden für Schäden an eingebrachten Sachen des Gastes (ausgenommen Fahrzeuge). Ähnl. Vorschriften enthalten die österr. Gewerbeordnung (§§ 142 ff.) und die kantonalen Gastwirtschaftsges. der Schweiz. - Im MA. wurden Gasthäuser zuerst von den Klöstern und in Städten durch den Rat (Ratskeller) errichtet. Größere G. entwickelten sich durch den zunehmenden Reiseverkehr, der im 19./20. Jh. zum Bau von Großbetrieben und zu Hotelketten führte.