Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Garantie
Garantie[frz.] die,
1) Völkerrecht: die von einem oder mehreren Staaten übernommene Verpflichtung, für die Wahrung bestimmter Rechte eines anderen Staates oder für die Erfüllung vertragl. Abreden einzustehen, bes. den Bestand, die territoriale Integrität oder die Neutralität eines Staates zu achten und gegen dritte Staaten zu schützen.
2) Zivilrecht: (G.-Vertrag) der (auch formfrei gültige) Vertrag, durch den sich ein Partner (Garant) verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg in der Weise einzustehen, dass er beim Nichteintritt des Erfolgs dem G.-Empfänger Ersatz leistet. Der G.-Vertrag ist im BGB nicht geregelt. Formen des G.-Vertrags sind u. a. die Hersteller-G., die Scheckkarten-G., die Bankgarantie. Die Hersteller-G. ist eine über die Gewährleistungspflicht (§§ 434, 459 BGB) hinausgehende Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum (G.-Frist).
Garantie[frz.] die,
1) Völkerrecht: die von einem oder mehreren Staaten übernommene Verpflichtung, für die Wahrung bestimmter Rechte eines anderen Staates oder für die Erfüllung vertragl. Abreden einzustehen, bes. den Bestand, die territoriale Integrität oder die Neutralität eines Staates zu achten und gegen dritte Staaten zu schützen.
2) Zivilrecht: (G.-Vertrag) der (auch formfrei gültige) Vertrag, durch den sich ein Partner (Garant) verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg in der Weise einzustehen, dass er beim Nichteintritt des Erfolgs dem G.-Empfänger Ersatz leistet. Der G.-Vertrag ist im BGB nicht geregelt. Formen des G.-Vertrags sind u. a. die Hersteller-G., die Scheckkarten-G., die Bankgarantie. Die Hersteller-G. ist eine über die Gewährleistungspflicht (§§ 434, 459 BGB) hinausgehende Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum (G.-Frist).