Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
freiwillige Versicherung
freiwillige Versicherung,Versicherung ohne gesetzl. Zwang. Zur f. V. gehört i. d. R. die Individualversicherung (Ausnahmen in der Feuer- und Kfz-Versicherung). Auch in der Sozialversicherung gibt es die f. V.: a) in der Krankenversicherung für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind; Familienversicherte, für die die Familienversicherung endet; Personen mit erstmaliger Arbeitsaufnahme bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Schwerbehinderte; Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete; b) in der Pflegeversicherung nur als Weiterversicherung, z. B. bei Ausscheiden aus der Familienversicherung; c) in der Rentenversicherung für Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab dem 17. Lebensjahr; für Beamte unter bestimmten Voraussetzungen; d) in der Unfallversicherung für Unternehmer und deren im Unternehmen tätige Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen.
freiwillige Versicherung,Versicherung ohne gesetzl. Zwang. Zur f. V. gehört i. d. R. die Individualversicherung (Ausnahmen in der Feuer- und Kfz-Versicherung). Auch in der Sozialversicherung gibt es die f. V.: a) in der Krankenversicherung für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind; Familienversicherte, für die die Familienversicherung endet; Personen mit erstmaliger Arbeitsaufnahme bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Schwerbehinderte; Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete; b) in der Pflegeversicherung nur als Weiterversicherung, z. B. bei Ausscheiden aus der Familienversicherung; c) in der Rentenversicherung für Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab dem 17. Lebensjahr; für Beamte unter bestimmten Voraussetzungen; d) in der Unfallversicherung für Unternehmer und deren im Unternehmen tätige Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen.