Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
freiwillige Versicherung
freiwillige Versicherung,Versicherung ohne gesetzl. Zwang. Zur f. V. gehört i. d. R. die Individualversicherung (Ausnahmen in der Feuer- und Kfz-Versicherung). Auch in der Sozialversicherung gibt es die f. V.: a) in der Krankenversicherung für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind; Familienversicherte, für die die Familienversicherung endet; Personen mit erstmaliger Arbeitsaufnahme bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Schwerbehinderte; Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete; b) in der Pflegeversicherung nur als Weiterversicherung, z. B. bei Ausscheiden aus der Familienversicherung; c) in der Rentenversicherung für Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab dem 17. Lebensjahr; für Beamte unter bestimmten Voraussetzungen; d) in der Unfallversicherung für Unternehmer und deren im Unternehmen tätige Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen.
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