Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
freiwillige Gerichtsbarkeit
freiwillige Gerichtsbarkeit,Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für den es ein bes. geregeltes Verfahren zur Erledigung bestimmter, kraft Ges. zugewiesener Rechtsangelegenheiten meist privatrechtl. Art gibt. Urspr. zählten zur f. G. nur Angelegenheiten der Rechtsfürsorge (z. B. Vormundschafts-, Nachlass-, Register- und Beurkundungssachen). Heute sind ihr auch bestimmte Streitsachen des privaten und z. T. des öffentl. Rechts zugewiesen, wie Hausratsverteilung, Versorgungsausgleich im Zuge der Ehescheidung, Wohnungseigentumssachen und Landwirtschaftssachen, sodass eine Abgrenzung von gewöhnl. Zivilsachen nur nach gesetzl. Zuordnung möglich ist. Die f. G. ist im Ges. über die Angelegenheiten der f. G. vom 17. 5. 1898 und in zahlr. Nebenges. geordnet. Zuständig sind in 1. Instanz die Amtsgerichte; es herrschen weitgehend Amtsbetrieb und Untersuchungsgrundsatz, es gibt keine Parteien, sondern »Beteiligte«; sofern mündl. Verhandlungen stattfinden, sind sie nicht öffentlich. - F. G. ist auch die Amtstätigkeit der Notare. In Österreich ist die Materie der f. G. hauptsächlich im Ges. über das gerichtl. Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen von 1854 enthalten. In der Schweiz gibt es keine umfassende einheitl. Regelung der f. G., deren Aufgaben teilweise durch Verw.behörden wahrgenommen werden.
freiwillige Gerichtsbarkeit,Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für den es ein bes. geregeltes Verfahren zur Erledigung bestimmter, kraft Ges. zugewiesener Rechtsangelegenheiten meist privatrechtl. Art gibt. Urspr. zählten zur f. G. nur Angelegenheiten der Rechtsfürsorge (z. B. Vormundschafts-, Nachlass-, Register- und Beurkundungssachen). Heute sind ihr auch bestimmte Streitsachen des privaten und z. T. des öffentl. Rechts zugewiesen, wie Hausratsverteilung, Versorgungsausgleich im Zuge der Ehescheidung, Wohnungseigentumssachen und Landwirtschaftssachen, sodass eine Abgrenzung von gewöhnl. Zivilsachen nur nach gesetzl. Zuordnung möglich ist. Die f. G. ist im Ges. über die Angelegenheiten der f. G. vom 17. 5. 1898 und in zahlr. Nebenges. geordnet. Zuständig sind in 1. Instanz die Amtsgerichte; es herrschen weitgehend Amtsbetrieb und Untersuchungsgrundsatz, es gibt keine Parteien, sondern »Beteiligte«; sofern mündl. Verhandlungen stattfinden, sind sie nicht öffentlich. - F. G. ist auch die Amtstätigkeit der Notare. In Österreich ist die Materie der f. G. hauptsächlich im Ges. über das gerichtl. Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen von 1854 enthalten. In der Schweiz gibt es keine umfassende einheitl. Regelung der f. G., deren Aufgaben teilweise durch Verw.behörden wahrgenommen werden.