Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fürst
Fürst[ahd. furisto, eigtl. »der Erste«, »der Vornehmste«] (lat. Princeps), allg. Landesherr, monarch. Staatsoberhaupt; schon in frühgeschichtl. Zeit ein Führer von Völkern, bes. bei den Germanen höchster Richter und Heerführer im Gau; im Hl. Röm. Reich ein mit königl. (unmittelbaren) Reichslehen (Fürstenlehen) versehener und mit Reichsämtern (Erzämter) betrauter hoher Adliger mit herzogl. oder herzogsgleicher Stellung (Gebietsherrschaft, später Landesherrschaft). - Im Karolingerreich (8.-10. Jh.) entwickelte sich auf amtsrechtl. Grundlage der sog. ältere Reichsfürstenstand (principes, seit dem 10. Jh. principes regni oder imperii), der im Hoch-MA. Gliedschaft am Hl. Röm. Reich und regionale Herrschaft (v. a. durch Übertragung königl. Regalien) erlangte. Seit dem 12. Jh. (Stauferzeit) etablierte sich auf lehnsrechtl. Grundlage durch kaiserl. Privilegierung (Landesherrschaft, Reichsgrundgesetze) ein sog. jüngerer Reichsfürstenstand aus direkt mit sog. Fahnenlehen (weltl. F.) bzw. Zepterlehen (geistl. F.) versehenen Hochadligen (Fürstentum). Dadurch verlor die Mehrheit der Grafen ihren bisherigen (alten) Reichsfürstenstand. Aus der sich seit 1180 zunehmend von den freien Herren und Reichsgrafen abschließenden adligen Oberschicht der Reichs-F. sonderte sich im 13. Jh. das Kollegium der vornehmsten Königswähler (Kurfürsten) ab; seit dem 16. Jh. (bis zum Reichsdeputationshauptschluss 1803) beinhaltete der Begriff Reichs-F. staatsrechtl. wie persönl. ständische Reichsunmittelbarkeit, landesfürstl. Hoheitsrechte sowie Territorialgewalt und Reichsstandschaft (Sitz und Stimme auf dem Reichstag; Fürstenbank). - Der Titel F. trat außerhalb des Hl. Röm. Reichs auch in Russland (Knjas), Italien (Principe) und seit napoleon. Zeit in Frankreich (Prince) auf. - Seit 1919 ist in Dtl. der Titel F. lediglich Namensbestandteil. (Titularfürst)
▣ Literatur:
W. Ziehr. Europas Fürstenhäuser, bearb. v. Köln 1995.
Fürst[ahd. furisto, eigtl. »der Erste«, »der Vornehmste«] (lat. Princeps), allg. Landesherr, monarch. Staatsoberhaupt; schon in frühgeschichtl. Zeit ein Führer von Völkern, bes. bei den Germanen höchster Richter und Heerführer im Gau; im Hl. Röm. Reich ein mit königl. (unmittelbaren) Reichslehen (Fürstenlehen) versehener und mit Reichsämtern (Erzämter) betrauter hoher Adliger mit herzogl. oder herzogsgleicher Stellung (Gebietsherrschaft, später Landesherrschaft). - Im Karolingerreich (8.-10. Jh.) entwickelte sich auf amtsrechtl. Grundlage der sog. ältere Reichsfürstenstand (principes, seit dem 10. Jh. principes regni oder imperii), der im Hoch-MA. Gliedschaft am Hl. Röm. Reich und regionale Herrschaft (v. a. durch Übertragung königl. Regalien) erlangte. Seit dem 12. Jh. (Stauferzeit) etablierte sich auf lehnsrechtl. Grundlage durch kaiserl. Privilegierung (Landesherrschaft, Reichsgrundgesetze) ein sog. jüngerer Reichsfürstenstand aus direkt mit sog. Fahnenlehen (weltl. F.) bzw. Zepterlehen (geistl. F.) versehenen Hochadligen (Fürstentum). Dadurch verlor die Mehrheit der Grafen ihren bisherigen (alten) Reichsfürstenstand. Aus der sich seit 1180 zunehmend von den freien Herren und Reichsgrafen abschließenden adligen Oberschicht der Reichs-F. sonderte sich im 13. Jh. das Kollegium der vornehmsten Königswähler (Kurfürsten) ab; seit dem 16. Jh. (bis zum Reichsdeputationshauptschluss 1803) beinhaltete der Begriff Reichs-F. staatsrechtl. wie persönl. ständische Reichsunmittelbarkeit, landesfürstl. Hoheitsrechte sowie Territorialgewalt und Reichsstandschaft (Sitz und Stimme auf dem Reichstag; Fürstenbank). - Der Titel F. trat außerhalb des Hl. Röm. Reichs auch in Russland (Knjas), Italien (Principe) und seit napoleon. Zeit in Frankreich (Prince) auf. - Seit 1919 ist in Dtl. der Titel F. lediglich Namensbestandteil. (Titularfürst)
▣ Literatur:
W. Ziehr. Europas Fürstenhäuser, bearb. v. Köln 1995.