Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fürsorgepflicht
Fürsorgepflicht, die auf Gesetz und Recht beruhende, der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechende Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Schutz der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (bes. Leben, Ehre, Gesundheit und Eigentum) zu sorgen. Unabdingbar ist die F. des Dienstherrn für erkrankte Hausangestellte in § 617 BGB geregelt. Die F. umschließt auch die Pflicht des Dienstherrn zur Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Gerätschaften (§§ 618 BGB, 62 HGB) und zur Einhaltung öffentlich-rechtl. Bestimmungen, bes. zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben. Im Beamtenrecht zählt die F. zu den hergebrachten Grundsätzen des dt. Beamtentums; Entsprechendes gilt auch für Soldaten. - Die Rechtslage in Österreich und der Schweiz ist ähnlich.
Fürsorgepflicht, die auf Gesetz und Recht beruhende, der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechende Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Schutz der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (bes. Leben, Ehre, Gesundheit und Eigentum) zu sorgen. Unabdingbar ist die F. des Dienstherrn für erkrankte Hausangestellte in § 617 BGB geregelt. Die F. umschließt auch die Pflicht des Dienstherrn zur Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Gerätschaften (§§ 618 BGB, 62 HGB) und zur Einhaltung öffentlich-rechtl. Bestimmungen, bes. zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben. Im Beamtenrecht zählt die F. zu den hergebrachten Grundsätzen des dt. Beamtentums; Entsprechendes gilt auch für Soldaten. - Die Rechtslage in Österreich und der Schweiz ist ähnlich.