Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fünfprozentklausel
Fünfprozẹntklausel,eine gegen Splitterparteien gerichtete Vorschrift in Wahlgesetzen, um arbeitsfähige Mehrheiten im Parlament zu schaffen. Bei der Verteilung der Parlamentssitze nach dem System der Verhältniswahl werden nur solche Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen (Quorum) im ganzen Wahlgebiet oder in Teilen desselben errungen haben. In Dtl. verlangt das Bundeswahlgesetz für die Wahlen zum Bundestag, dass 5 % der im ganzen Bundesgebiet abgegebenen Zweitstimmen oder drei Direktmandate (Mehrheit der Erststimmen in drei Wahlkreisen) erreicht werden, um den Einzug ins Parlament zu erreichen. Auf Parteien nat. Minderheiten wird die F. nicht angewendet. Auch die meisten Landeswahlgesetze enthalten die Fünfprozentklausel.
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