Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Führungsaufsicht
Führungsaufsicht,Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Gericht anordnen kann, wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, die verletzte Strafnorm F. vorsieht und die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird (§§ 68 ff. StGB). Der Verurteilte wird für zwei bis fünf Jahre einer Aufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer unterstellt; das Gericht kann ihm Weisungen erteilen (z. B. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle zu melden).
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