Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Führerschein
Führerschein, amtl. Dokument, das zum Nachweis des Besitzes einer entsprechenden Fahrerlaubnis dient und das beim Führen eines Kfz. stets mitzuführen ist. Im Rahmen der EU wird der F. nach einheitl. Muster ausgefertigt. Für abhanden gekommene oder unleserlich gewordene F. hat der F.-Inhaber die Ausstellung eines neuen F. zu beantragen. F., die der Einziehung (§ 69 Abs. 3 StGB) unterliegen oder im Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind, können beschlagnahmt werden (§ 94 StPO); hierüber kann der Betroffene gerichtl. Entscheidung beantragen. Das bloße Nichtmitführen des F. bei bestehender Fahrerlaubnis ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Führerschein, amtl. Dokument, das zum Nachweis des Besitzes einer entsprechenden Fahrerlaubnis dient und das beim Führen eines Kfz. stets mitzuführen ist. Im Rahmen der EU wird der F. nach einheitl. Muster ausgefertigt. Für abhanden gekommene oder unleserlich gewordene F. hat der F.-Inhaber die Ausstellung eines neuen F. zu beantragen. F., die der Einziehung (§ 69 Abs. 3 StGB) unterliegen oder im Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind, können beschlagnahmt werden (§ 94 StPO); hierüber kann der Betroffene gerichtl. Entscheidung beantragen. Das bloße Nichtmitführen des F. bei bestehender Fahrerlaubnis ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit.