Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fusionskontrolle
Fusionskontrolle,1973 in das Ges. gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführtes Instrument der Wettbewerbspolitik zur Untersagung von wettbewerbspolitisch unerwünschten Unternehmenszusammenschlüssen, um die fortschreitende Unternehmenskonzentration zu begrenzen. Das GWB i. d. F. v. 26. 8. 1998 unterscheidet zw. Anzeigepflichten, Aufgreif- und Untersagungskriterien. Vollzogene Zusammenschlüsse sind dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr insgesamt (weltweit) Umsatzerlöse von mehr als 1 Mrd. DM und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. DM erzielt haben. Fusionen werden vom Bundeskartellamt untersagt, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entstünde. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentl. Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung hat. Weisen Unternehmen nach, dass durch den Zusammenschluss eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintritt und diese die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegt, ist der Zusammenschluss zulässig. Bei überragendem Interesse der Allgemeinheit kann der Bundesmin. für Wirtschaft eine Fusion ausnahmsweise genehmigen (»Ministererlaubnis«), z. B. bei der Übernahme von Messerschmitt-Bölkow-Blohm durch Daimler-Benz. Auf europ. Ebene wurde eine F. bereits mit der Europ. Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingeführt. Weiter trat am 21. 9. 1990 in der EG die Fusionskontroll-VO in Kraft.
▣ Literatur:
Herdzina, K.: Wettbewerbspolitik. Stuttgart 41993.
⃟ Schmidt, Ingo: Wettbewerbspolitik u. Kartellrecht. Eine Einführung. Stuttgart 51996.
Fusionskontrolle,1973 in das Ges. gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführtes Instrument der Wettbewerbspolitik zur Untersagung von wettbewerbspolitisch unerwünschten Unternehmenszusammenschlüssen, um die fortschreitende Unternehmenskonzentration zu begrenzen. Das GWB i. d. F. v. 26. 8. 1998 unterscheidet zw. Anzeigepflichten, Aufgreif- und Untersagungskriterien. Vollzogene Zusammenschlüsse sind dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr insgesamt (weltweit) Umsatzerlöse von mehr als 1 Mrd. DM und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. DM erzielt haben. Fusionen werden vom Bundeskartellamt untersagt, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entstünde. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentl. Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung hat. Weisen Unternehmen nach, dass durch den Zusammenschluss eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintritt und diese die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegt, ist der Zusammenschluss zulässig. Bei überragendem Interesse der Allgemeinheit kann der Bundesmin. für Wirtschaft eine Fusion ausnahmsweise genehmigen (»Ministererlaubnis«), z. B. bei der Übernahme von Messerschmitt-Bölkow-Blohm durch Daimler-Benz. Auf europ. Ebene wurde eine F. bereits mit der Europ. Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingeführt. Weiter trat am 21. 9. 1990 in der EG die Fusionskontroll-VO in Kraft.
▣ Literatur:
Herdzina, K.: Wettbewerbspolitik. Stuttgart 41993.
⃟ Schmidt, Ingo: Wettbewerbspolitik u. Kartellrecht. Eine Einführung. Stuttgart 51996.