Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fund
Fund,das Entdecken und An-sich-Nehmen einer verlorenen, aber nicht herrenlosen Sache (§§ 965-984 BGB). Der Finder hat dem Verlierer, Eigentümer oder Empfangsberechtigten, sonst der zuständigen Behörde, von einem F. von mehr als 10 DM unverzüglich Anzeige zu machen. Andernfalls macht er sich einer Unterschlagung schuldig. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Finderlohn; bis zu einem Wert der Fundsache von 1 000 DM beträgt dieser 5 %, vom darüber hinausgehenden Wert weitere 3 %, bei Tieren generell 3 %. Das Eigentum am F.objekt geht sechs Monate nach der F.anzeige und fruchtlosem Abwarten auf den Finder über, unterliegt aber für weitere drei Jahre dem Herausgabeanspruch des ursprüngl. Eigentümers nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. F. in Behörden oder öffentl. Verkehrsmitteln sind dort abzuliefern, der Finderlohn ist geringer, die übrigen Rechte stark eingeschränkt. Über den Schatz-F. Schatz; über den F. von Altertümern Ausgrabung. - Ähnl. Regelungen sind im österr. (§§ 388 ff. ABGB) und im schweizer. (Art. 720 ff. ZGB) Recht enthalten.
Fund,das Entdecken und An-sich-Nehmen einer verlorenen, aber nicht herrenlosen Sache (§§ 965-984 BGB). Der Finder hat dem Verlierer, Eigentümer oder Empfangsberechtigten, sonst der zuständigen Behörde, von einem F. von mehr als 10 DM unverzüglich Anzeige zu machen. Andernfalls macht er sich einer Unterschlagung schuldig. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Finderlohn; bis zu einem Wert der Fundsache von 1 000 DM beträgt dieser 5 %, vom darüber hinausgehenden Wert weitere 3 %, bei Tieren generell 3 %. Das Eigentum am F.objekt geht sechs Monate nach der F.anzeige und fruchtlosem Abwarten auf den Finder über, unterliegt aber für weitere drei Jahre dem Herausgabeanspruch des ursprüngl. Eigentümers nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. F. in Behörden oder öffentl. Verkehrsmitteln sind dort abzuliefern, der Finderlohn ist geringer, die übrigen Rechte stark eingeschränkt. Über den Schatz-F. Schatz; über den F. von Altertümern Ausgrabung. - Ähnl. Regelungen sind im österr. (§§ 388 ff. ABGB) und im schweizer. (Art. 720 ff. ZGB) Recht enthalten.