Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Früchte
Früchte,Zivilrecht: die Erzeugnisse einer Sache (z. B. die Milch oder das Kalb einer Kuh) und die sonstige Ausbeute (z. B. Steine aus einem Steinbruch), die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (»Sach-F.«), sowie die Erträge eines Rechts (z. B. die Dividende der Aktie), die das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (»Rechts-F.«, § 99 BGB). Mittelbare (Sach- und Rechts-)F. sind die Erträge, die eine Sache oder ein Recht aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. der Mietzins bei untervermietetem Wohnraum). Von den F. sind die Nutzungen zu unterscheiden. F. stehen auch nach der Trennung dem Eigentümer der Muttersache zu (Ausnahme: der Überfall), es sei denn, der Eigentümer hat Dritten das Recht zur F.-Ziehung eingeräumt.
Früchte,Zivilrecht: die Erzeugnisse einer Sache (z. B. die Milch oder das Kalb einer Kuh) und die sonstige Ausbeute (z. B. Steine aus einem Steinbruch), die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (»Sach-F.«), sowie die Erträge eines Rechts (z. B. die Dividende der Aktie), die das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (»Rechts-F.«, § 99 BGB). Mittelbare (Sach- und Rechts-)F. sind die Erträge, die eine Sache oder ein Recht aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. der Mietzins bei untervermietetem Wohnraum). Von den F. sind die Nutzungen zu unterscheiden. F. stehen auch nach der Trennung dem Eigentümer der Muttersache zu (Ausnahme: der Überfall), es sei denn, der Eigentümer hat Dritten das Recht zur F.-Ziehung eingeräumt.