Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Frist
Frist,eine durch Gesetz, richterl. oder verwaltungsbehördl. Verfügung oder durch Rechtsgeschäft festgelegte Zeitspanne, deren Ablauf allein oder zus. mit anderen jurist. Tatsachen (etwa einer Kündigung) Rechtswirkungen herbeiführt, so Entstehung, Untergang oder inhaltl. Änderung von Rechten, den Erwerb rechtserhebl. Eigenschaften (z. B. Volljährigkeit), den Verlust von Rechtsmitteln u. a. Die F. gliedern sich in Verjährungs- und Ausschluss-F. Bei einer Verjährungs-F. steht dem Schuldner nach F.-Ablauf ein von ihm einredeweise geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht zu (Verjährung, §§ 194 ff. BGB). Die Ausschluss-F. fordert, dass ein Recht innerhalb einer F. ausgeübt wird (z. B. Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen, § 1944 BGB). Die F.-Berechnung ist einheitlich für das gesamte Privatrecht, Handels-, Wechsel-, Prozessrecht und das öffentl. Recht in den §§ 186 ff. BGB geregelt.
Frist,eine durch Gesetz, richterl. oder verwaltungsbehördl. Verfügung oder durch Rechtsgeschäft festgelegte Zeitspanne, deren Ablauf allein oder zus. mit anderen jurist. Tatsachen (etwa einer Kündigung) Rechtswirkungen herbeiführt, so Entstehung, Untergang oder inhaltl. Änderung von Rechten, den Erwerb rechtserhebl. Eigenschaften (z. B. Volljährigkeit), den Verlust von Rechtsmitteln u. a. Die F. gliedern sich in Verjährungs- und Ausschluss-F. Bei einer Verjährungs-F. steht dem Schuldner nach F.-Ablauf ein von ihm einredeweise geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht zu (Verjährung, §§ 194 ff. BGB). Die Ausschluss-F. fordert, dass ein Recht innerhalb einer F. ausgeübt wird (z. B. Ausschlagung der Erbschaft binnen sechs Wochen, § 1944 BGB). Die F.-Berechnung ist einheitlich für das gesamte Privatrecht, Handels-, Wechsel-, Prozessrecht und das öffentl. Recht in den §§ 186 ff. BGB geregelt.