Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Friedensvertrag
Friedensvertrag,eine völkerrechtl. Vereinbarung, die den Kriegszustand zw. Staaten beendet. Diese Wirkung kommt einem Waffenstillstand und einer Kapitulation nicht zu. Die Hauptregelung eines F. ist die rechtl. Wiederherstellung des Friedens, verbunden mit Vereinbarungen über territoriale und polit. Verhältnisse, Entschädigungen, Abrüstung, Entmilitarisierung von Gebietsteilen, Besetzung durch den Sieger, Beendigung des Wirtschaftskriegs u. a. Ein F. kann nur zw. Staaten geschlossen werden; die Beendigung eines Bürgerkriegs, sofern dieser nicht zur Loslösung eines Gebietsteils als selbstständiger Staat führt (z. B. Frieden von Paris 1783 nach dem amerikan. Unabhängigkeitskrieg), erfolgt durch innerstaatl. Regelung. Ein F. entfällt ebenfalls, wenn der eine Gegner vollständig niedergeworfen wird und aufhört, als Staat fortzubestehen. Gemeinsam Krieg Führende verpflichten sich oft, keinen Sonderfrieden (Separatfrieden) einzugehen. Zuweilen werden die entscheidenden Forderungen und Zugeständnisse, die für den F. bindend bleiben, in einem Vorfrieden (Präliminarfrieden) festgelegt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen F. nach Friedenskonferenzen zustande, in Paris am 10. 2. 1947 zw. den Alliierten und Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Finnland, am 8. 9. 1951 in San Francisco zw. 48 Alliierten (ohne UdSSR) und Japan, zw. den Alliierten und Österreich durch Staatsvertrag vom 15. 5. 1955 in Wien. Der Kriegszustand mit Dtl. ist durch gegenseitige Erklärungen beendet worden.
Friedensvertrag,eine völkerrechtl. Vereinbarung, die den Kriegszustand zw. Staaten beendet. Diese Wirkung kommt einem Waffenstillstand und einer Kapitulation nicht zu. Die Hauptregelung eines F. ist die rechtl. Wiederherstellung des Friedens, verbunden mit Vereinbarungen über territoriale und polit. Verhältnisse, Entschädigungen, Abrüstung, Entmilitarisierung von Gebietsteilen, Besetzung durch den Sieger, Beendigung des Wirtschaftskriegs u. a. Ein F. kann nur zw. Staaten geschlossen werden; die Beendigung eines Bürgerkriegs, sofern dieser nicht zur Loslösung eines Gebietsteils als selbstständiger Staat führt (z. B. Frieden von Paris 1783 nach dem amerikan. Unabhängigkeitskrieg), erfolgt durch innerstaatl. Regelung. Ein F. entfällt ebenfalls, wenn der eine Gegner vollständig niedergeworfen wird und aufhört, als Staat fortzubestehen. Gemeinsam Krieg Führende verpflichten sich oft, keinen Sonderfrieden (Separatfrieden) einzugehen. Zuweilen werden die entscheidenden Forderungen und Zugeständnisse, die für den F. bindend bleiben, in einem Vorfrieden (Präliminarfrieden) festgelegt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen F. nach Friedenskonferenzen zustande, in Paris am 10. 2. 1947 zw. den Alliierten und Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Finnland, am 8. 9. 1951 in San Francisco zw. 48 Alliierten (ohne UdSSR) und Japan, zw. den Alliierten und Österreich durch Staatsvertrag vom 15. 5. 1955 in Wien. Der Kriegszustand mit Dtl. ist durch gegenseitige Erklärungen beendet worden.