Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fremdenrecht
Fremdenrecht,die völkerrechtl. und innerstaatl. Vorschriften, die die Rechtsstellung der Fremden regeln. Der Zugang zum Staatsgebiet (Einreise, Niederlassung, Aufenthalt) kann nach Ermessen geregelt werden, soweit nicht vertragl. Bindungen bestehen. Fremde unterliegen der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates; das Völkerrecht weist ihnen ein Mindestmaß an Rechten (Menschenrechte) zu, jedenfalls aber den Schutz von Leben, Freiheit, Gewissen und Eigentum, das Verbot willkürl. Behandlung und das Recht auf faire Behandlung vor Gericht. Die privatrechtlichen Beziehungen von Fremden unterliegen der Rechtsordnung, die das internat. Privatrecht bestimmt. Darüber hinaus bestehen z. T. weitergehende Sicherungen durch internat. Abkommen und zweiseitige Verträge. Die Ausreise darf nach Völkergewohnheitsrecht Fremden nicht verweigert werden. Eine Befugnis zur Ausweisung besteht nicht nach freiem Ermessen, sondern nur bei einem hinreichenden rechtfertigenden Grund und in rechtsstaatlich geordnetem Verfahren (in Dtl. §§ 45 ff. Ausländer-Ges.); zusätzl. Schutz kommt Flüchtlingen und heimatlosen Ausländern zu.
Fremdenrecht,die völkerrechtl. und innerstaatl. Vorschriften, die die Rechtsstellung der Fremden regeln. Der Zugang zum Staatsgebiet (Einreise, Niederlassung, Aufenthalt) kann nach Ermessen geregelt werden, soweit nicht vertragl. Bindungen bestehen. Fremde unterliegen der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates; das Völkerrecht weist ihnen ein Mindestmaß an Rechten (Menschenrechte) zu, jedenfalls aber den Schutz von Leben, Freiheit, Gewissen und Eigentum, das Verbot willkürl. Behandlung und das Recht auf faire Behandlung vor Gericht. Die privatrechtlichen Beziehungen von Fremden unterliegen der Rechtsordnung, die das internat. Privatrecht bestimmt. Darüber hinaus bestehen z. T. weitergehende Sicherungen durch internat. Abkommen und zweiseitige Verträge. Die Ausreise darf nach Völkergewohnheitsrecht Fremden nicht verweigert werden. Eine Befugnis zur Ausweisung besteht nicht nach freiem Ermessen, sondern nur bei einem hinreichenden rechtfertigenden Grund und in rechtsstaatlich geordnetem Verfahren (in Dtl. §§ 45 ff. Ausländer-Ges.); zusätzl. Schutz kommt Flüchtlingen und heimatlosen Ausländern zu.