Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freizügigkeit
Freizügigkeit, das Recht der freien Wahl des Aufenthaltsortes, des freien Wegzugs und der freien Niederlassung. Die F. ist in Dtl. allen Deutschen durch Art. 11 GG als Grundrecht gewährleistet; sie kann nur durch Gesetz und nur in engen Grenzen eingeschränkt werden, z. B. zur Bekämpfung von Seuchen oder Naturkatastrophen, zur Abwehr schwerer Gefahren oder Straftaten. Die F. garantiert nicht die Ausreisefreiheit, die sich aus dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) herleitet. Die F. gilt nicht für Ausländer, deren Einreise und Aufenthalt aufgrund des Ausländer-Ges. im Interesse der nat. Sicherheit und der öffentl. Ordnung beschränkt werden kann. Arbeitnehmer aus Mitgl.staaten der EU genießen jedoch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gewerbetreibende dürfen sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen. - In Österreich ist F. grundsätzlich durch Art. 4 StaatsGG von 1867 und durch Art. 5 des Ges. zum Schutze der persönl. Freiheit von 1862, in der Schweiz durch Art. 45 der Bundesverf. (Niederlassungsfreiheit, die auch das Ausreiserecht garantiert) gewährleistet.
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