Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freizeichnungsklausel
Freizeichnungsklausel,der vertragl. Ausschluss von gesetzl. Haftungstatbeständen. Von F. wird bes. in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gebrauch gemacht. F. können allerdings die Haftung für vorsätzliches, Schaden stiftendes Handeln nicht ausschließen (§ 276 BGB), in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht die Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzungen.
Freizeichnungsklausel,der vertragl. Ausschluss von gesetzl. Haftungstatbeständen. Von F. wird bes. in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gebrauch gemacht. F. können allerdings die Haftung für vorsätzliches, Schaden stiftendes Handeln nicht ausschließen (§ 276 BGB), in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht die Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzungen.