Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freispruch
Freispruch,im Strafprozess, Disziplinar- und Ehrengerichtsverfahren die gerichtl. Feststellung, dass der Angeklagte von dem Vorwurf der Anklage befreit wird. Nur aus den Urteilsgründen, nicht aber aus dem Urteilsspruch selbst muss sich ergeben, ob der Angeklagte zu Unrecht angeklagt, für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angesehene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Die Verfahrenskosten hat stets die Staatskasse zu tragen (§ 467 StPO). Ähnliches gilt auch in Österreich und der Schweiz.
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