Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freilassung
Freilassung,die Aufhebung von Herrschaftsrechten über Menschen minderen Rechts (Sklaven, Unfreie). - Im Alten Orient war die F. nicht selten, die vorgesehenen Fälle wurden durch die Gesetzessamml. Hammurapis überliefert. Die F. war v. a. durch Freikauf oder mittels einer Adoption durch den Herrn möglich (Letzteres in Ägypten üblich). In der grch. Polis konnte die F. durch das Gemeinwesen oder durch den Eigentümer des Sklaven erfolgen; es gab die Möglichkeit des Loskaufs; ein Sonderfall war die theoret. Weihung des Sklaven an einen Gott (»Tempelfreigelassener«). Der Freigelassene bekam in Griechenland i. d. R. nicht das Bürgerrecht, sondern wurde Metöke. In Rom erhielt die F. (»manumissio«) durch Zustimmung des Prätors rechtl. Anerkennung; der Freigelassene (»libertus«) blieb jedoch unter dem Patronat seines früheren Herrn, dessen Gentilnamen er bekam und dem gegenüber er gewisse Pflichten zu erfüllen hatte. Im Früh-MA. wurden von den meisten Germanenstämmen die röm. F.-Formen übernommen. Die F. nach fränk. Recht durch Schatzwurf wurde in Dtl. die wichtigste Form: Der Herr (oder König) schlug als Symbol der F. dem Freizulassenden den Kopfzins aus der Hand. Der Freigelassene war nunmehr »frei«, aber von abgestufter Freiheit in einem Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis milderer Art zum bisherigen Herrn. Seit der Neuzeit (bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft) erfolgte die F. durch Ausstellung einer Urkunde (Freibrief), wofür oft erhebl. Gelder gefordert wurden. Hieraus entwickelte sich meist ein Recht der Leibeigenen auf Loskauf. - Im Islam galt die F. eines Sklaven als frommes Werk. Sie war durch eine Erklärung seitens des Eigentümers (häufig für den Fall seines Todes) oder durch einen F.-Vertrag möglich, der dem Sklaven nach Zahlung eines Betrages oder nach anderen Leistungen den vollen Status eines Freien zusicherte. (Sklaverei)
Freilassung,die Aufhebung von Herrschaftsrechten über Menschen minderen Rechts (Sklaven, Unfreie). - Im Alten Orient war die F. nicht selten, die vorgesehenen Fälle wurden durch die Gesetzessamml. Hammurapis überliefert. Die F. war v. a. durch Freikauf oder mittels einer Adoption durch den Herrn möglich (Letzteres in Ägypten üblich). In der grch. Polis konnte die F. durch das Gemeinwesen oder durch den Eigentümer des Sklaven erfolgen; es gab die Möglichkeit des Loskaufs; ein Sonderfall war die theoret. Weihung des Sklaven an einen Gott (»Tempelfreigelassener«). Der Freigelassene bekam in Griechenland i. d. R. nicht das Bürgerrecht, sondern wurde Metöke. In Rom erhielt die F. (»manumissio«) durch Zustimmung des Prätors rechtl. Anerkennung; der Freigelassene (»libertus«) blieb jedoch unter dem Patronat seines früheren Herrn, dessen Gentilnamen er bekam und dem gegenüber er gewisse Pflichten zu erfüllen hatte. Im Früh-MA. wurden von den meisten Germanenstämmen die röm. F.-Formen übernommen. Die F. nach fränk. Recht durch Schatzwurf wurde in Dtl. die wichtigste Form: Der Herr (oder König) schlug als Symbol der F. dem Freizulassenden den Kopfzins aus der Hand. Der Freigelassene war nunmehr »frei«, aber von abgestufter Freiheit in einem Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis milderer Art zum bisherigen Herrn. Seit der Neuzeit (bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft) erfolgte die F. durch Ausstellung einer Urkunde (Freibrief), wofür oft erhebl. Gelder gefordert wurden. Hieraus entwickelte sich meist ein Recht der Leibeigenen auf Loskauf. - Im Islam galt die F. eines Sklaven als frommes Werk. Sie war durch eine Erklärung seitens des Eigentümers (häufig für den Fall seines Todes) oder durch einen F.-Vertrag möglich, der dem Sklaven nach Zahlung eines Betrages oder nach anderen Leistungen den vollen Status eines Freien zusicherte. (Sklaverei)