Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe,eine Strafe, die in der teilweisen oder völligen Entziehung der persönl. Freiheit besteht. Das StGB kennt seit 1969 nur noch eine einheitl. F., d. h. keine Unterteilung in Gefängnis, Zuchthaus u. a. mehr. Das Höchstmaß der zeitigen F. beträgt 15 Jahre, ihr Mindestmaß einen Monat. Daneben wird für schwerste Verbrechen die lebenslange F. angedroht. Die Strafen des Wehrstrafrechts sind F. und Strafarrest. Die F. des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe, Zuchtmittel ist der Jugendarrest. - Im österr. StGB gibt es wie in Dtl. nur noch die einheitl. F. (zeitig bis höchstens 20 Jahre oder lebenslänglich). Das schweizer. StGB kennt als F. Zuchthaus (ein bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich), Gefängnis (drei Tage bis drei Jahre) und Haft (bis drei Monate).
Freiheitsstrafe,eine Strafe, die in der teilweisen oder völligen Entziehung der persönl. Freiheit besteht. Das StGB kennt seit 1969 nur noch eine einheitl. F., d. h. keine Unterteilung in Gefängnis, Zuchthaus u. a. mehr. Das Höchstmaß der zeitigen F. beträgt 15 Jahre, ihr Mindestmaß einen Monat. Daneben wird für schwerste Verbrechen die lebenslange F. angedroht. Die Strafen des Wehrstrafrechts sind F. und Strafarrest. Die F. des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe, Zuchtmittel ist der Jugendarrest. - Im österr. StGB gibt es wie in Dtl. nur noch die einheitl. F. (zeitig bis höchstens 20 Jahre oder lebenslänglich). Das schweizer. StGB kennt als F. Zuchthaus (ein bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich), Gefängnis (drei Tage bis drei Jahre) und Haft (bis drei Monate).