Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freiheitsentziehung
Freiheitsentziehung, befristete oder unbefristete Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem eng umgrenzten Raum (Gefängnis, Haftraum). Nach Art. 104 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förml. Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer F. hat nur ein Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterl. Anordnung beruhenden F. (z. B. vorläufige Festnahme) ist unverzüglich die richterl. Entscheidung herbeizuführen.
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