Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freiheit der Meere
Freiheit der Meere,völkerrechtl. Grundsatz, nach dem das freie Meer keiner einzelstaatl. Hoheit unterliegt und die Benutzung des offenen Meeres allen Personen und Staaten zu Schifffahrt und Fischerei oder zur Ausbeutung des Meeresgrundes in Friedenszeiten offen steht. In neuerer Zeit ist er durch die Ausdehnung der Territorialgewässer bis 12 Seemeilen oder darüber hinaus, durch die Zulassung begrenzter Hoheitsrechte der Küstenstaaten in angrenzenden Fischerei- und Wirtschaftszonen und am Festlandsockel (Schelf) zunehmend eingeschränkt worden. Im Seekrieg erleidet die F. d. M. Einschränkungen. - Der Grundsatz der F. d. M. wurde 1609 von H. Grotius aufgestellt und in der Seerechtsdeklaration von Paris (1856) sowie in der Genfer Seerechtskonferenz von 1958 anerkannt. (Seerecht)
Freiheit der Meere,völkerrechtl. Grundsatz, nach dem das freie Meer keiner einzelstaatl. Hoheit unterliegt und die Benutzung des offenen Meeres allen Personen und Staaten zu Schifffahrt und Fischerei oder zur Ausbeutung des Meeresgrundes in Friedenszeiten offen steht. In neuerer Zeit ist er durch die Ausdehnung der Territorialgewässer bis 12 Seemeilen oder darüber hinaus, durch die Zulassung begrenzter Hoheitsrechte der Küstenstaaten in angrenzenden Fischerei- und Wirtschaftszonen und am Festlandsockel (Schelf) zunehmend eingeschränkt worden. Im Seekrieg erleidet die F. d. M. Einschränkungen. - Der Grundsatz der F. d. M. wurde 1609 von H. Grotius aufgestellt und in der Seerechtsdeklaration von Paris (1856) sowie in der Genfer Seerechtskonferenz von 1958 anerkannt. (Seerecht)