Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freihafen
Freihafen,Teil eines See- oder Flusshafengebietes, in den als Zollausland Waren ohne Zahlung eines Ein- oder Ausfuhrzolls ein- und ausgeführt werden können. Zoll ist erst zu zahlen, wenn die Waren in das gegen den F. (F.-Grenze) abgegrenzte Zollinland gebracht werden. Die F. dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren für Zwecke des Außenhandels sowie dem Schiffbau; die rechtl. Grundlage in Dtl. sind die §§ 59-66 Zoll-Ges. vom 18. 5. 1970. Im F. erzielte Umsätze unterliegen nicht der nat. Umsatzsteuer. F. besitzen Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Emden, Kiel und Cuxhaven, Deggendorf und Duisburg.
Freihafen,Teil eines See- oder Flusshafengebietes, in den als Zollausland Waren ohne Zahlung eines Ein- oder Ausfuhrzolls ein- und ausgeführt werden können. Zoll ist erst zu zahlen, wenn die Waren in das gegen den F. (F.-Grenze) abgegrenzte Zollinland gebracht werden. Die F. dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren für Zwecke des Außenhandels sowie dem Schiffbau; die rechtl. Grundlage in Dtl. sind die §§ 59-66 Zoll-Ges. vom 18. 5. 1970. Im F. erzielte Umsätze unterliegen nicht der nat. Umsatzsteuer. F. besitzen Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Emden, Kiel und Cuxhaven, Deggendorf und Duisburg.