Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Freie
Freie(Frilinge), in den german. Volksrechten der Stand derer, die allein Rechtsfähigkeit und politische Rechte besaßen (Gemeinfreie, Altfreie, Volksfreie). Aus ihnen ragten die Edelfreien hervor; zw. F. und Unfreien entwickelte sich der Stand der Minder- oder Halbfreien (Liten, Barschalken), die zwar Rechtsfähigkeit, aber keine polit. Rechte innehatten. Unfreie konnten durch Freilassung in den Stand der Halbfreien oder den der F. erhoben werden. Im Fränk. Reich führten Königsdienst und Grundherrschaft zur Ausbildung eines Dienst- und Grundadels, der sich als bevorrechtigter Stand der Hochfreien über die Gemeinfreien erhob. Im MA. sonderte sich ein Berufskriegerstand (Ritterstand) ab, der sich als niederer Adel gegenüber den Gemeinfreien abschloss. Deren größter Teil sank seit dem 8. Jh. durch Eintritt in ein Schutzverhältnis gegenüber einem Herrn in die Hörigkeit (Muntmannen) ab, die eine Art von Minderfreiheit war. Dieser Vorgang dauerte bis zur Bauernbefreiung. Nur in einzelnen dt. Landschaften erhielten sich die alten F. (Bauer). In den mittelalterl. Städten wurde die rechtl. Unfreiheit durch das Bürgerrecht beseitigt (»Stadtluft macht frei«).
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