Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Frauenhandel
Frauenhandel(Mädchenhandel), nach dem internat. Abkommen vom 4. 5. 1910 und anderen Abkommen das Anwerben, Verschleppen oder Entführen minderjähriger weibl. Personen, um der Unzucht anderer Vorschub zu leisten, sowie von volljährigen Frauen zum gleichen Zweck mittels Täuschung, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder anderer Zwangsmittel. Die Abkommen verpflichten die Staaten, F. unter Strafe zu stellen, in Dtl. verwirklicht gemäß §§ 180 b, 181 StGB mit Höchstfreiheitsstrafen von fünf bzw. zehn Jahren. Es gilt das Weltrechtspflegeprinzip (Strafbarkeit unabhängig vom Ort der Tat). Menschenhandel
Frauenhandel(Mädchenhandel), nach dem internat. Abkommen vom 4. 5. 1910 und anderen Abkommen das Anwerben, Verschleppen oder Entführen minderjähriger weibl. Personen, um der Unzucht anderer Vorschub zu leisten, sowie von volljährigen Frauen zum gleichen Zweck mittels Täuschung, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder anderer Zwangsmittel. Die Abkommen verpflichten die Staaten, F. unter Strafe zu stellen, in Dtl. verwirklicht gemäß §§ 180 b, 181 StGB mit Höchstfreiheitsstrafen von fünf bzw. zehn Jahren. Es gilt das Weltrechtspflegeprinzip (Strafbarkeit unabhängig vom Ort der Tat). Menschenhandel