Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Franchise
I Franchise[frã'ʃi:zə; frz. »Freiheit« (von Abgaben)] die, zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer vereinbarter Betrag (Selbstbeteiligung), bis zu dem der Versicherungsnehmer den Schaden selbst trägt (z. B. in der Güter-, Transport-, privaten Krankenversicherung).
II Franchise
['fræntʃaɪz, engl. aus frz.] das (Franchising), System vertraglich geregelter vertikaler Kooperation zw. juristisch selbstständigen Unternehmen. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlässt der F.-Geber (mit weit reichendem Weisungs- und Kontrollrecht) dem F.-Nehmer gegen Entgelt bestimmte Rechte, z. B. auf Benutzung eines Firmennamens sowie Herstellung und Vertrieb eines Markenartikels und/oder Dienstleistungen. Darüber hinaus erhält der F.-Nehmer Unterstützung beim Aufbau und bei der Führung seines Unternehmens.
▣ Literatur:
Büchner, H.u. Kästner, G.: Franchising. Landsberg am Lech 1995.
I Franchise[frã'ʃi:zə; frz. »Freiheit« (von Abgaben)] die, zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer vereinbarter Betrag (Selbstbeteiligung), bis zu dem der Versicherungsnehmer den Schaden selbst trägt (z. B. in der Güter-, Transport-, privaten Krankenversicherung).
II Franchise
['fræntʃaɪz, engl. aus frz.] das (Franchising), System vertraglich geregelter vertikaler Kooperation zw. juristisch selbstständigen Unternehmen. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlässt der F.-Geber (mit weit reichendem Weisungs- und Kontrollrecht) dem F.-Nehmer gegen Entgelt bestimmte Rechte, z. B. auf Benutzung eines Firmennamens sowie Herstellung und Vertrieb eines Markenartikels und/oder Dienstleistungen. Darüber hinaus erhält der F.-Nehmer Unterstützung beim Aufbau und bei der Führung seines Unternehmens.
▣ Literatur:
Büchner, H.u. Kästner, G.: Franchising. Landsberg am Lech 1995.