Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fraktionszwang
Fraktionszwang,Verpflichtung der Abg. zur einheitl. Stimmabgabe entsprechend der Festlegung in der Fraktion. Die Ausübung von F. verstößt gegen den in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten Grundsatz des freien Mandats, wird aber nicht als unzulässig angesehen. Bei Verstoß gegen den F. darf ein Abg. aus der Fraktion oder Partei ausgeschlossen werden, die Niederlegung des Mandats darf jedoch nicht erzwungen werden.
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