Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fragerecht
Fragerecht,im Zivilprozess das Recht und die Pflicht des Gerichts, zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen an die Parteien zu stellen. Bei Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien haben auch Anwälte und Parteien ein F.; über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet das Ger. (§§ 139, 397 ZPO). Im Strafprozess haben Beisitzer, Staatsanwalt, Verteidiger, Geschworene und Schöffen das Recht, in der Hauptverhandlung Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen; auch der Angeklagte hat ein F. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen (§§ 240 ff. StPO).
Fragerecht,im Zivilprozess das Recht und die Pflicht des Gerichts, zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen an die Parteien zu stellen. Bei Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien haben auch Anwälte und Parteien ein F.; über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet das Ger. (§§ 139, 397 ZPO). Im Strafprozess haben Beisitzer, Staatsanwalt, Verteidiger, Geschworene und Schöffen das Recht, in der Hauptverhandlung Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen; auch der Angeklagte hat ein F. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen (§§ 240 ff. StPO).