Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Frachtvertrag
Frachtvertrag(Frachtgeschäft, Transportvertrag), der Werkvertrag über die entgeltl. Beförderung von Gütern zw. einem Absender und dem Frachtführer (§§ 407-452 d HGB). Die §§ 407 ff. HGB gelten gemäß Transportrechtsreform-Ges. mit Wirkung vom 1. 7. 1998 im Grundsatz gleichermaßen für die Beförderung zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen. Frachtführer ist, wer Güter gewerbsmäßig befördert (Spediteur). Der F. ist zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), da der Empfänger des Gutes daraus unmittelbar Rechte erwirbt. Er verpflichtet den Frachtführer, das Gut innerhalb der vereinbarten, übl. oder angemessenen Frist zum Bestimmungsort zu befördern und es dem Empfänger auszuliefern; im Gegenzug erwirbt der Frachtführer für seine Leistungen den Anspruch auf Zahlung des Frachtgeldes (auch bloß »Fracht« gen.). Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ab Übernahme bis zur Ablieferung sowie für Schäden infolge Versäumung der Lieferzeit haftet der Frachtführer auch ohne Verschulden, es sei denn, der Schaden konnte auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden. Der Frachtführer kann vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Wegen seiner Forderungen aus dem F. steht dem Frachtführer ein gesetzl. Pfandrecht am Frachtgut zu. Während in Österreich die §§ 425 ff. HGB gelten, ist in der Schweiz der F. im Obligationenrecht verankert.
Frachtvertrag(Frachtgeschäft, Transportvertrag), der Werkvertrag über die entgeltl. Beförderung von Gütern zw. einem Absender und dem Frachtführer (§§ 407-452 d HGB). Die §§ 407 ff. HGB gelten gemäß Transportrechtsreform-Ges. mit Wirkung vom 1. 7. 1998 im Grundsatz gleichermaßen für die Beförderung zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen. Frachtführer ist, wer Güter gewerbsmäßig befördert (Spediteur). Der F. ist zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), da der Empfänger des Gutes daraus unmittelbar Rechte erwirbt. Er verpflichtet den Frachtführer, das Gut innerhalb der vereinbarten, übl. oder angemessenen Frist zum Bestimmungsort zu befördern und es dem Empfänger auszuliefern; im Gegenzug erwirbt der Frachtführer für seine Leistungen den Anspruch auf Zahlung des Frachtgeldes (auch bloß »Fracht« gen.). Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ab Übernahme bis zur Ablieferung sowie für Schäden infolge Versäumung der Lieferzeit haftet der Frachtführer auch ohne Verschulden, es sei denn, der Schaden konnte auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden. Der Frachtführer kann vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Wegen seiner Forderungen aus dem F. steht dem Frachtführer ein gesetzl. Pfandrecht am Frachtgut zu. Während in Österreich die §§ 425 ff. HGB gelten, ist in der Schweiz der F. im Obligationenrecht verankert.