Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Forstverwaltung
Forstverwaltung,die Behördenorganisation zum Betrieb und zur Beaufsichtigung der Forstwirtschaft. In Dtl. wird die F. der bundeseigenen Forsten durch den Bundesmin. der Finanzen ausgeübt. In der staatl. F. der Länder sind oberste Instanz meist die Länderministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mittlere die Oberforstdirektionen oder Bezirksregierungen, untere die Forstämter (Revierförstereien). Sie bewirtschaften die Staatsforsten und führen i. d. R. die Aufsicht über die nicht im Staatseigentum stehenden Wälder. Gemeinden und Körperschaften verwalten, soweit nicht auch hier die staatl. F. tätig wird, ihre Waldungen selbst (z. B. Stadtforstämter), unterliegen aber insoweit der allg. Kommunal- und Körperschaftsaufsicht, die im Benehmen mit der staatl. F. ausgeübt wird. Auch Privatwälder können durch die staatl. F. bewirtschaftet werden (Beförsterung). Werden sie vom Eigentümer selbst verwaltet, so unterstehen sie der Betreuung und Aufsicht der staatl. F. oder - z. B. in Ndsachs. - der Landwirtschaftskammer.
In Österreich ist die F. Sache der Eigentümer, das Schwergewicht der Forstaufsicht liegt bei den Bezirken. In der Schweiz übt das Bundesamt für Forstwesen die Oberaufsicht aus, die Kantone sind verpflichtet, ihr Gebiet in Forstkreise, diese weiter in Reviere einzuteilen.
Forstverwaltung,die Behördenorganisation zum Betrieb und zur Beaufsichtigung der Forstwirtschaft. In Dtl. wird die F. der bundeseigenen Forsten durch den Bundesmin. der Finanzen ausgeübt. In der staatl. F. der Länder sind oberste Instanz meist die Länderministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mittlere die Oberforstdirektionen oder Bezirksregierungen, untere die Forstämter (Revierförstereien). Sie bewirtschaften die Staatsforsten und führen i. d. R. die Aufsicht über die nicht im Staatseigentum stehenden Wälder. Gemeinden und Körperschaften verwalten, soweit nicht auch hier die staatl. F. tätig wird, ihre Waldungen selbst (z. B. Stadtforstämter), unterliegen aber insoweit der allg. Kommunal- und Körperschaftsaufsicht, die im Benehmen mit der staatl. F. ausgeübt wird. Auch Privatwälder können durch die staatl. F. bewirtschaftet werden (Beförsterung). Werden sie vom Eigentümer selbst verwaltet, so unterstehen sie der Betreuung und Aufsicht der staatl. F. oder - z. B. in Ndsachs. - der Landwirtschaftskammer.
In Österreich ist die F. Sache der Eigentümer, das Schwergewicht der Forstaufsicht liegt bei den Bezirken. In der Schweiz übt das Bundesamt für Forstwesen die Oberaufsicht aus, die Kantone sind verpflichtet, ihr Gebiet in Forstkreise, diese weiter in Reviere einzuteilen.