Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Formvorschriften
Formvorschriften,Recht: die Bindung eines Rechtsgeschäfts an vorgeschriebene Erklärungsmittel. Bei privaten Rechtsgeschäften gilt der Grundsatz der Formfreiheit, nur ausnahmsweise ist öffentl. Beglaubigung (die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden unter seiner schriftl. Erklärung wird vom Notar oder einer anderen, landesrechtlich dafür vorgesehenen Stelle beglaubigt) erforderlich. Hiervon zu unterscheiden ist die amtl. Beglaubigung (bes. durch die Gemeindebehörde), deren Beweiskraft sich auf Zwecke der Verw. beschränkt. Weiter gibt es die notarielle Beurkundung (Aufnahme einer Niederschrift durch den Notar, die vor den Beteiligten verlesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wird, z. B. bei Grundstücksgeschäften) oder die Schriftform (Niederschrift der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden). Da F. eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, macht die Nichtbeachtung der gehörigen Form i. d. R. ein Rechtsgeschäft unwirksam.
Formvorschriften,Recht: die Bindung eines Rechtsgeschäfts an vorgeschriebene Erklärungsmittel. Bei privaten Rechtsgeschäften gilt der Grundsatz der Formfreiheit, nur ausnahmsweise ist öffentl. Beglaubigung (die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden unter seiner schriftl. Erklärung wird vom Notar oder einer anderen, landesrechtlich dafür vorgesehenen Stelle beglaubigt) erforderlich. Hiervon zu unterscheiden ist die amtl. Beglaubigung (bes. durch die Gemeindebehörde), deren Beweiskraft sich auf Zwecke der Verw. beschränkt. Weiter gibt es die notarielle Beurkundung (Aufnahme einer Niederschrift durch den Notar, die vor den Beteiligten verlesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wird, z. B. bei Grundstücksgeschäften) oder die Schriftform (Niederschrift der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden). Da F. eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, macht die Nichtbeachtung der gehörigen Form i. d. R. ein Rechtsgeschäft unwirksam.