Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Forderungsübergang
Forderungsübergang,Recht: der Übergang einer Forderung aus dem Vermögen des urspr. Gläubigers in das eines anderen, entweder unmittelbar kraft gesetzl. Bestimmung oder richterl. Anordnung (Pfändung und Überweisung einer Forderung) oder durch die Forderungsabtretung (auch: Abtretung, Zession). Letztere ist die Übertragung der Forderung durch einen Vertrag (Zession) zw. dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Dieser tritt an die Stelle des Zedenten (§ § 398 ff. BGB). Soweit zw. altem Gläubiger und Schuldner nicht anders vereinbart, bedarf die Abtretung nicht der Zustimmung des Schuldners; allerdings kann dieser dem neuen Gläubiger gegenüber alles einwenden, was er bereits dem alten Gläubiger entgegen halten konnte. Beim Erwerb der Forderung gibt es keinen Schutz des guten Glaubens, da vom Zessionar erwartet werden kann, sich wegen der Forderung beim Schuldner zu erkundigen. Mit der Abtretung geht die Forderung mit allen Vorrechten und Belastungen (z. B. Bürgschaften, Hypotheken) über. Der F. ist i. d. R. formlos gültig. Eine besondere Art des F. ist der fiduziar. F. (Sicherungsabtretung), die Übertragung einer Forderung auf einen Dritten, durch die dieser nach außen, bes. dem Schuldner gegenüber, vollberechtigter Gläubiger wird, während er im Innenverhältnis zu dem Zedenten in seinem Verfügungsrecht durch den Zweck der Sicherung beschränkt und nach Erreichung des Sicherungszwecks zur Rückübertragung verpflichtet ist (bes. im Kreditwesen). - In Österreich ist der F. ähnlich geregelt wie im dt. Recht (§§ 1392-1399 ABGB), im Wesentlichen übereinstimmend auch in der Schweiz (Art. 164-174 OR); die Forderungsabtretung bedarf hier stets der schriftl. Form.
Forderungsübergang,Recht: der Übergang einer Forderung aus dem Vermögen des urspr. Gläubigers in das eines anderen, entweder unmittelbar kraft gesetzl. Bestimmung oder richterl. Anordnung (Pfändung und Überweisung einer Forderung) oder durch die Forderungsabtretung (auch: Abtretung, Zession). Letztere ist die Übertragung der Forderung durch einen Vertrag (Zession) zw. dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Dieser tritt an die Stelle des Zedenten (§ § 398 ff. BGB). Soweit zw. altem Gläubiger und Schuldner nicht anders vereinbart, bedarf die Abtretung nicht der Zustimmung des Schuldners; allerdings kann dieser dem neuen Gläubiger gegenüber alles einwenden, was er bereits dem alten Gläubiger entgegen halten konnte. Beim Erwerb der Forderung gibt es keinen Schutz des guten Glaubens, da vom Zessionar erwartet werden kann, sich wegen der Forderung beim Schuldner zu erkundigen. Mit der Abtretung geht die Forderung mit allen Vorrechten und Belastungen (z. B. Bürgschaften, Hypotheken) über. Der F. ist i. d. R. formlos gültig. Eine besondere Art des F. ist der fiduziar. F. (Sicherungsabtretung), die Übertragung einer Forderung auf einen Dritten, durch die dieser nach außen, bes. dem Schuldner gegenüber, vollberechtigter Gläubiger wird, während er im Innenverhältnis zu dem Zedenten in seinem Verfügungsrecht durch den Zweck der Sicherung beschränkt und nach Erreichung des Sicherungszwecks zur Rückübertragung verpflichtet ist (bes. im Kreditwesen). - In Österreich ist der F. ähnlich geregelt wie im dt. Recht (§§ 1392-1399 ABGB), im Wesentlichen übereinstimmend auch in der Schweiz (Art. 164-174 OR); die Forderungsabtretung bedarf hier stets der schriftl. Form.