Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Flurbereinigung
Flurbereinigung(Flurneuordnung, Umlegung), die Neuordnung von zersplittertem oder unwirtschaftlich geformtem landwirtsch. Grundbesitz zur Förderung der land- und forstwirtschaftl. Erzeugung und der allg. Landeskultur; oft verbunden mit Verlegung der Betriebe (Aussiedlung). Geregelt wird die F. durch das F.-Gesetz von 1953 i. d. F. vom 16. 3. 1976 und die F.-Ges. der Länder. Neben den land- und forstwirtschaftl. werden auch allgemeine Ziele verfolgt, bes. im Interesse des Erhalts und der Gestaltung der Kulturlandschaft und der Verbesserung der Lebensbedingungen im ländl. Raum. Zur Durchführung der F. bilden die betroffenen Grundeigentümer eine Gemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentl. Rechts. Die F.-Behörde nimmt den Besitzstand auf, führt nach Abstimmung mit der Gemeinschaft die Neueinteilung durch und plant und überwacht den Ausbau des Wege- und Gewässernetzes. Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden, der in einem besonderen Verfahren ermittelt wird; gelingt dies nicht, ist der Teilnehmer zu entschädigen. Die Kosten der F. werden teils aus öffentl. Kassen, teils von den Teilnehmern getragen. Gegen Entscheidungen, die im Rahmen des F.-Verfahrens zu Lasten der Teilnehmer getroffen werden, steht der Rechtsweg zu den Verw.-Ger. offen. - Maßnahmen der F. verändern häufig das Bild einer alten Kulturlandschaft und greifen in das biolog. Gleichgewicht ein.
▣ Literatur:
F. Quadflieg, Recht der F., bearb. v. Loseblatt-Ausg. Köln 1978 ff.
⃟ Batz, E.: Neuordnung des ländl. Raumes. Stuttgart 1990.
⃟ F., Naturschutz u. Landschaftspflege, bearb. v. B. Koengeter. Stuttgart 41994.
Flurbereinigung(Flurneuordnung, Umlegung), die Neuordnung von zersplittertem oder unwirtschaftlich geformtem landwirtsch. Grundbesitz zur Förderung der land- und forstwirtschaftl. Erzeugung und der allg. Landeskultur; oft verbunden mit Verlegung der Betriebe (Aussiedlung). Geregelt wird die F. durch das F.-Gesetz von 1953 i. d. F. vom 16. 3. 1976 und die F.-Ges. der Länder. Neben den land- und forstwirtschaftl. werden auch allgemeine Ziele verfolgt, bes. im Interesse des Erhalts und der Gestaltung der Kulturlandschaft und der Verbesserung der Lebensbedingungen im ländl. Raum. Zur Durchführung der F. bilden die betroffenen Grundeigentümer eine Gemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentl. Rechts. Die F.-Behörde nimmt den Besitzstand auf, führt nach Abstimmung mit der Gemeinschaft die Neueinteilung durch und plant und überwacht den Ausbau des Wege- und Gewässernetzes. Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden, der in einem besonderen Verfahren ermittelt wird; gelingt dies nicht, ist der Teilnehmer zu entschädigen. Die Kosten der F. werden teils aus öffentl. Kassen, teils von den Teilnehmern getragen. Gegen Entscheidungen, die im Rahmen des F.-Verfahrens zu Lasten der Teilnehmer getroffen werden, steht der Rechtsweg zu den Verw.-Ger. offen. - Maßnahmen der F. verändern häufig das Bild einer alten Kulturlandschaft und greifen in das biolog. Gleichgewicht ein.
▣ Literatur:
F. Quadflieg, Recht der F., bearb. v. Loseblatt-Ausg. Köln 1978 ff.
⃟ Batz, E.: Neuordnung des ländl. Raumes. Stuttgart 1990.
⃟ F., Naturschutz u. Landschaftspflege, bearb. v. B. Koengeter. Stuttgart 41994.