Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Flur
Flur,die zu einer Gemeinde, einem Siedlungs- oder Wirtschaftsverband gehörende landwirtsch. Nutzfläche. Nach der Form der einzelnen Flurstücke (Parzellen) lassen sich zwei Gruppen von F.-Formen unterscheiden: Blockfluren mit unregelmäßig umgrenzter Flur unterschiedl. Größe und Streifenfluren, bei denen nach Größe (kurz, lang; breit, schmal) und Anordnung (gleich- oder kreuzverlaufend, gereiht, radial) unterschieden wird. Zu den Breitstreifenfluren gehört z. B. die Hufenflur, bei der sich an die an einer Straße oder einem Kanal aufgereihten Höfe die gesamte dazugehörende Flur anschließt. Geschlossener Besitz liegt auch bei der Radialflur der Rundlinge vor sowie bei der Einödflur (die Felder des landwirtschaftl. Betriebes liegen in geschlossener [arrondierter] Lage um den Einzelhof [Einödhof] herum) und bei den meisten Großblockfluren, etwa bei Gütern und Kibbuzim. Liegen die zu einem Hof gehörenden Flurstücke über die gesamte Gemarkung verteilt, spricht man von Gemenglage; hierbei bilden gleichlaufende Flurstücke ein Gewann, das sich von den anderen Gewannen mit anderen Richtungen absetzt; der Ort hat eine Gewannflur. - Aufgrund des zerstreuten Besitzes bestimmte früher der F.-Zwang für alle F.-Stücke eines Dorfes eine einheitlich geregelte Art der Feldbewirtschaftung; jetzt meist im Zuge der Flurbereinigung aufgehoben.
Flur,die zu einer Gemeinde, einem Siedlungs- oder Wirtschaftsverband gehörende landwirtsch. Nutzfläche. Nach der Form der einzelnen Flurstücke (Parzellen) lassen sich zwei Gruppen von F.-Formen unterscheiden: Blockfluren mit unregelmäßig umgrenzter Flur unterschiedl. Größe und Streifenfluren, bei denen nach Größe (kurz, lang; breit, schmal) und Anordnung (gleich- oder kreuzverlaufend, gereiht, radial) unterschieden wird. Zu den Breitstreifenfluren gehört z. B. die Hufenflur, bei der sich an die an einer Straße oder einem Kanal aufgereihten Höfe die gesamte dazugehörende Flur anschließt. Geschlossener Besitz liegt auch bei der Radialflur der Rundlinge vor sowie bei der Einödflur (die Felder des landwirtschaftl. Betriebes liegen in geschlossener [arrondierter] Lage um den Einzelhof [Einödhof] herum) und bei den meisten Großblockfluren, etwa bei Gütern und Kibbuzim. Liegen die zu einem Hof gehörenden Flurstücke über die gesamte Gemarkung verteilt, spricht man von Gemenglage; hierbei bilden gleichlaufende Flurstücke ein Gewann, das sich von den anderen Gewannen mit anderen Richtungen absetzt; der Ort hat eine Gewannflur. - Aufgrund des zerstreuten Besitzes bestimmte früher der F.-Zwang für alle F.-Stücke eines Dorfes eine einheitlich geregelte Art der Feldbewirtschaftung; jetzt meist im Zuge der Flurbereinigung aufgehoben.