Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Flagge
Flagge,drei- oder viereckiges, i. Allg. mit herald. Farben bzw. Bildern bedrucktes Stofftuch; zeigt die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, bes. einer Nation; kann im Unterschied zur Fahne mit einer Leine an F.-Masten (auf Schiffen F.-Stöcken) gehisst werden. National-F. bzw. Staats-F. sind Hoheits- und Ehrenzeichen eines Staates; ihre Beschreibung ist meist durch Ges. bzw. in der Verf. geregelt. Identisch mit ihnen sind teils die Handels- und Kriegsflaggen.
Recht: Die Bundes-F. der Bundesrep. Dtl. ist schwarz-rot-gold (Art. 22 GG). Nähere Regelungen zugleich über die Standarte des Bundespräs. und die Dienst-F. der Bundesbehörden trifft die Anordnung des Bundespräs. über die dt. F. vom 13. 11. 1996. Die Dienst-F. der Streitkräfte der Bundeswehr ist durch Anordnungen vom 25. 5. 1956 und 1. 10. 1956 bestimmt. Für die F. der Bundesländer gelten Landesvorschriften. Nach dem Flaggenrechts-Ges. i. d. F. vom 26. 10. 1994 sind alle Kauffahrtei- und sonstigen Seeschiffe zur Führung der Bundes-F. verpflichtet, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz in Dtl. haben. Das Recht zur Führung der F. wird durch Schiffszertifikat nachgewiesen. Nähere Bestimmungen über F.-Zeugnisse, F.-Scheine, Postsignal-F. u. a. treffen die Durchführungsverordnungen. Die F. sind gegen Verunglimpfung geschützt (§ 90 a StGB).
▣ Literatur:
K.-H. Hesmer. F. u. Wappen der Welt. Gesch. u. Symbolik der F. u. Wappen aller Staaten, Beiträge v. Gütersloh u. a. 1993.
⃟ Visser, D.: F., Wappen, Hymnen. Augsburg 1994.
Flagge,drei- oder viereckiges, i. Allg. mit herald. Farben bzw. Bildern bedrucktes Stofftuch; zeigt die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, bes. einer Nation; kann im Unterschied zur Fahne mit einer Leine an F.-Masten (auf Schiffen F.-Stöcken) gehisst werden. National-F. bzw. Staats-F. sind Hoheits- und Ehrenzeichen eines Staates; ihre Beschreibung ist meist durch Ges. bzw. in der Verf. geregelt. Identisch mit ihnen sind teils die Handels- und Kriegsflaggen.
Recht: Die Bundes-F. der Bundesrep. Dtl. ist schwarz-rot-gold (Art. 22 GG). Nähere Regelungen zugleich über die Standarte des Bundespräs. und die Dienst-F. der Bundesbehörden trifft die Anordnung des Bundespräs. über die dt. F. vom 13. 11. 1996. Die Dienst-F. der Streitkräfte der Bundeswehr ist durch Anordnungen vom 25. 5. 1956 und 1. 10. 1956 bestimmt. Für die F. der Bundesländer gelten Landesvorschriften. Nach dem Flaggenrechts-Ges. i. d. F. vom 26. 10. 1994 sind alle Kauffahrtei- und sonstigen Seeschiffe zur Führung der Bundes-F. verpflichtet, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz in Dtl. haben. Das Recht zur Führung der F. wird durch Schiffszertifikat nachgewiesen. Nähere Bestimmungen über F.-Zeugnisse, F.-Scheine, Postsignal-F. u. a. treffen die Durchführungsverordnungen. Die F. sind gegen Verunglimpfung geschützt (§ 90 a StGB).
▣ Literatur:
K.-H. Hesmer. F. u. Wappen der Welt. Gesch. u. Symbolik der F. u. Wappen aller Staaten, Beiträge v. Gütersloh u. a. 1993.
⃟ Visser, D.: F., Wappen, Hymnen. Augsburg 1994.