Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fixgeschäft
Fịxgeschäft[engl. to fix »festsetzen«], ein Vertrag, meist Kaufvertrag, bei dem die Leistung eines Partners zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist so erfolgen soll, dass weder eine frühere noch eine spätere Leistung als Vertragserfüllung gilt. Wird nicht rechtzeitig geliefert, kann der andere Teil ohne weiteres zurücktreten (§ 361 BGB). Für das handelsrechtl. F. gelten Sonderbestimmungen (§ 376 HGB). - In Österreich (§ 919 ABGB, § 376 HGB) und der Schweiz (Art. 108, 190 OR) ähnlich geregelt.
Fịxgeschäft[engl. to fix »festsetzen«], ein Vertrag, meist Kaufvertrag, bei dem die Leistung eines Partners zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist so erfolgen soll, dass weder eine frühere noch eine spätere Leistung als Vertragserfüllung gilt. Wird nicht rechtzeitig geliefert, kann der andere Teil ohne weiteres zurücktreten (§ 361 BGB). Für das handelsrechtl. F. gelten Sonderbestimmungen (§ 376 HGB). - In Österreich (§ 919 ABGB, § 376 HGB) und der Schweiz (Art. 108, 190 OR) ähnlich geregelt.