Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fischereirecht
Fischereirecht,1) bürgerl. Recht: die Befugnis, in einem Binnengewässer Fische u. a. Wassertiere, die nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen. Das F. steht im Range eines absoluten Rechts dem Gewässereigentümer zu; es kann z. B. durch Pachtvertrag übertragen werden. Landesrechtlich bestehen Schonzeitbestimmungen für bestimmte Fischarten.
2) öffentl. Recht: die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Umfang und Ausübung der See- und Binnenfischerei regeln. Die Hochsee- und Küstenfischerei gehört in Dtl. zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 GG); das auf dieser Grundlage erlassene Seefischerei-Ges. i. d. F. v. 6. 7. 1998 und die VO zur Durchsetzung des gemeinschaftl. F. vom 16. 6. 1998 beschränken sich allerdings auf Vollzugsvorschriften zur verwaltungstechn. Umsetzung des gemeinschaftl. F. der EG im Inland. Das dominierende EG-Recht (u. a. techn. Vorschriften, Vorschriften über Fangbeschränkungen und Quotierungen, Kontrollvorschriften) regelt die materiellen Voraussetzungen für Fangerlaubnisse, -gebiete und -gerät. Ferner ist Dtl. an mehrere internat. Abkommen gebunden. Das Binnen-F. ist weitgehend Landesrecht. Die Fischerei-Ges. der Länder enthalten vielfältige Vorschriften zum Schutz des Fischbestandes (z. B. Festsetzung von Schonzeiten und Mindestmaßen). Für die Binnenfischerei ist ein von der unteren Fischereibehörde ausgestellter Fischereischein erforderlich, der jedoch erst nach Erlaubnis des Inhabers des F. (Grundeigentümer) zur Fischerei berechtigt. - In Österreich wird das F. dort, wo es vom Eigentum abgesondert ist, als selbstständiges dingl. Recht angesehen (§§ 295, 383, 413 ABGB). In der Schweiz ist die Ausübung der Fischerei im Bundes-Ges. vom 14. 12. 1973 geregelt, während der Vollzug bei den Kt. liegt.
Literatur:
Lorz, A.: Bundesjagdgesetz. Mit Landesrecht, Verordnung über die Jagdzeiten u. Bundeswildschutzverordnung, Fischereischeinrecht, Seefischereirecht. München 21991.
3) Völkerrecht: Auf der hohen See gilt der Grundsatz der Freiheit des Fischfangs für alle Staaten und ihre Angehörigen. Die Fischerei in den Territorialgewässern und der darüber hinausreichenden Fischerei- und Wirtschaftszone unterliegt der Regelung des Uferstaates.
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