Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fischereigrenze
Fischereigrenze,Völkerrecht: seewärtige Begrenzung der Fischerei- und Wirtschaftszone, die gemäß der Seerechtskonvention von 1982 bis zu einer Tiefe von 200 Seemeilen errichtet werden kann. Das dadurch abgesteckte Gebiet gehört nicht zum Staatsgebiet des Uferstaates, jedoch besitzt dieser in der Zone das ausschließl. Recht, über den Fischfang zu entscheiden.
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