Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Firma
Fịrma[italien., zu lat. firmare »beglaubigen«], der Handelsname eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Recht und Pflicht zur Führung einer F. haben Kaufleute und Handelsgesellschaften (§§ 17-37 HGB; das F.-Recht wurde durch das Handelsrechtsreform-Ges. vom 22. 6. 1998 liberalisiert). Die F. muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (Fantasienamen möglich). Sie darf keine über geschäftl. Verhältnisse irreführenden Angaben enthalten. Die F. aller handelsrechtl. Unternehmen muss zur Offenlegung der Haftungsverhältnisse die Bez. ihrer Rechtsform als Zusatz enthalten (z. B. GmbH); bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz »eingetragener Kaufmann« verwendet werden. Eine alte F. darf jedoch nach §§ 21 ff. HGB fortgeführt werden (bes. um die Geschäftsbeziehungen zu erhalten), wenn sie den geänderten Verhältnissen nicht mehr entspricht. Der Kaufmann muss seine F. zur Eintragung in das Handelsregister anmelden; er kann unter dem Firmennamen klagen und verklagt werden. Die F. ist übertragbar, jedoch nur mit dem Unternehmen. Jede neue F. muss sich von am gleichen Ort bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Vor offenen Läden und Gaststätten muss ein Firmenschild angebracht sein (§ 15 a GewO).
In Österreich gilt das dt. HGB seit 1939. - Die Grundsätze des schweizer. Rechts (Art. 944-956 OR) sind mit denen des dt. Rechts vergleichbar.
▣ Literatur:
Wessel, H. H.: Die Firmengründung, fortges. v. D. Zwernemann. Heidelberg 61994.
Fịrma[italien., zu lat. firmare »beglaubigen«], der Handelsname eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Recht und Pflicht zur Führung einer F. haben Kaufleute und Handelsgesellschaften (§§ 17-37 HGB; das F.-Recht wurde durch das Handelsrechtsreform-Ges. vom 22. 6. 1998 liberalisiert). Die F. muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (Fantasienamen möglich). Sie darf keine über geschäftl. Verhältnisse irreführenden Angaben enthalten. Die F. aller handelsrechtl. Unternehmen muss zur Offenlegung der Haftungsverhältnisse die Bez. ihrer Rechtsform als Zusatz enthalten (z. B. GmbH); bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz »eingetragener Kaufmann« verwendet werden. Eine alte F. darf jedoch nach §§ 21 ff. HGB fortgeführt werden (bes. um die Geschäftsbeziehungen zu erhalten), wenn sie den geänderten Verhältnissen nicht mehr entspricht. Der Kaufmann muss seine F. zur Eintragung in das Handelsregister anmelden; er kann unter dem Firmennamen klagen und verklagt werden. Die F. ist übertragbar, jedoch nur mit dem Unternehmen. Jede neue F. muss sich von am gleichen Ort bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Vor offenen Läden und Gaststätten muss ein Firmenschild angebracht sein (§ 15 a GewO).
In Österreich gilt das dt. HGB seit 1939. - Die Grundsätze des schweizer. Rechts (Art. 944-956 OR) sind mit denen des dt. Rechts vergleichbar.
▣ Literatur:
Wessel, H. H.: Die Firmengründung, fortges. v. D. Zwernemann. Heidelberg 61994.