Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Finanzverwaltung
Finạnzverwaltung,der Teil der öffentl. Verwaltung, der sich bes. mit der individuellen Festsetzung und Erhebung von Steuern, der Vermögensverw. der öffentl. Hand und der Einziehung von Strafen, Beiträgen und Gebühren befasst. Nach Art. 108 GG ist die Steuerverw. zw. Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund verwaltet Zölle, Finanzmonopole, bundesrechtl. Verbrauchsteuern und Abgaben im Rahmen der EG. Die übrigen Steuern (z. B. Einkommensteuer) werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Grundlage des Aufbaus der F. ist das F.-Ges. vom 6. 9. 1950; Bundesfinanzbehörden sind: der Bundesmin. der Finanzen (oberste Behörde), Bundesamt für Finanzen u. a. (Oberbehörde), Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde), Hauptzollämter u. a. (örtl. Behörde). Landesfinanzbehörden sind: Landesfinanzministerium (oberste Behörde), Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde), Finanzamt (örtl. Behörde). Die Oberfinanzdirektion ist sowohl Bundes- als auch Landesbehörde, sie steht der F. des Bundes und der Länder in ihrem Bezirk vor; ihr Leiter wird von Bund und Land in gegenseitigem Einvernehmen ernannt.
In Österreich gilt das Abgabenverwaltungsorganisationsges. von 1974, wonach in erster Instanz Finanz- und Zollämter, in zweiter Instanz die Finanzlandesdirektionen tätig werden. In der Schweiz ist die F. zw. Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt.
Finạnzverwaltung,der Teil der öffentl. Verwaltung, der sich bes. mit der individuellen Festsetzung und Erhebung von Steuern, der Vermögensverw. der öffentl. Hand und der Einziehung von Strafen, Beiträgen und Gebühren befasst. Nach Art. 108 GG ist die Steuerverw. zw. Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund verwaltet Zölle, Finanzmonopole, bundesrechtl. Verbrauchsteuern und Abgaben im Rahmen der EG. Die übrigen Steuern (z. B. Einkommensteuer) werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Grundlage des Aufbaus der F. ist das F.-Ges. vom 6. 9. 1950; Bundesfinanzbehörden sind: der Bundesmin. der Finanzen (oberste Behörde), Bundesamt für Finanzen u. a. (Oberbehörde), Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde), Hauptzollämter u. a. (örtl. Behörde). Landesfinanzbehörden sind: Landesfinanzministerium (oberste Behörde), Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde), Finanzamt (örtl. Behörde). Die Oberfinanzdirektion ist sowohl Bundes- als auch Landesbehörde, sie steht der F. des Bundes und der Länder in ihrem Bezirk vor; ihr Leiter wird von Bund und Land in gegenseitigem Einvernehmen ernannt.
In Österreich gilt das Abgabenverwaltungsorganisationsges. von 1974, wonach in erster Instanz Finanz- und Zollämter, in zweiter Instanz die Finanzlandesdirektionen tätig werden. In der Schweiz ist die F. zw. Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt.